Ergotherapie
Liebe Privatpatienten, immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit privaten Krankenkassen, die eine Übernahme der Behandlungskosten in voller Höhe verweigern. Wir empfehlen Ihnen, als Versicherte/r bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) und vor allem bei der Beihilfe, Ihre Versicherungskonditionen und die erstattungsfähigen Sätze eingehend zu prüfen. Häufig kommt es zu einem Differenzbetrag zwischen den Therapiekosten und den erstattungsfähigen Sätzen Ihres Versicherungsanbieters, so dass Ihnen ein Eigenanteil zu den Therapiekosten in Rechnung gestellt wird bzw. Sie die- sen selbst übernehmen müssen. Um ggf. entstehende Eigenanteilskosten einschätzen zu können, raten wir Ihnen im Vorhinein eine Kostenzusage bei Ihrer Versicherung einzuholen, denn mit Ihrer Unterschrift auf der Honorarvereinbarung stimmen Sie unseren Preisen zu und sind zum Zahlen der Rechnung verpflichtet. Details: Wir rechnen unsere Leistungen nach der GebüTh für die ERGOTHERAPIE ab. Die Grundlage unserer Behandlung ist die Behandlungsvereinbarung (in Form eines Honorarvertrages), die zwischen uns, der Praxis für Ergotherapie Claudia Holthöfer als Heilmittelerbringer und Ihnen als privat versicherter Patient geschlossen wird. Wir schließen keinen Vertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe ab! Es gibt keine festen Vergütungssätze für Heilmittel zwischen den Heilmittelerbringern und den privaten Krankenversicherungen und/ oder der Beihilfe, aber unsere Privatpreise sind realistisch und fair gestaltet. Die genauen Preise für Ihr Heilmittel können Sie jederzeit gerne persönlich bei uns erfragen. Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung entweder ganz oder nur teilweise, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil Ihres Vertrages. Die Höhe der Kostenübernahme haben sie in den meisten Fällen zu Vertragsbeginn bei Ihrer privaten Krankenversicherung selbst gewählt/bestimmt. Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit unterschiedlich sein können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den Differenzbetrag selbst aufkommen müssen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit einreichen.