Integrative Lerntherapie
Nachteilsausgleich: In den Schulen in NRW gibt es den sogenannten LRS- Erlass, durch den ein Nachteilsausgleich auch ohne einen medizinischen Attest ausgesprochen werden kann: Ausschlaggebend ist das, von den Lehrern der Schule, dokumentierte und langanhaltende Leistungsversagen. Der NRW-Erlass führt unter Punkt 2.1 (Analyse der Lernsituation) folgendes aus: „…Die Analyse stützt sich in erster Linie auf die Reflexion über den eigenen Unterricht und die kontinuierliche Beobachtung der Schülerin oder des Schülers. Die Lehrerin oder der Lehrer wird sich gegebenenfalls der Beratung durch eine in der LRS-Förderung besonders erfahrene Lehrkraft versichern. In Einzelfällen wird sich die Notwendigkeit ergeben, zusätzlich den Rat einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen oder anderer in der LRSDiagnose erfahrener Fachleute einzuholen. Dies setzt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten voraus…“ Eine schulische Testung gibt hilfreiche Anhaltspunkte für Förderung und Nachteilsausgleich, ersetzt jedoch bei stark ausgeprägten Störungen im Bereich des Lesens und Schreibens nicht die medizinische Diagnostik nach ICD- 10, die auch den individuellen Nachteilsausgleich beschreiben kann. Die Umsetzung unterliegt allerdings der Einschätzung der Schule in NRW. Ein Nachteilsausgleich ist allerdings nicht verpflichtend für die Schulen. Dies gilt ebenso für die Aussetzung der Noten. Auszug aus dem Erlass zur Arbeitshilfe von dem Ministerium für Schule und Bildung NRW Punkt 2.3 …Stand Juli 2017: „…Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung: > zeitlich Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten > technisch Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptopsals Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert) > räumlich Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums > personell Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation Nachteilsausgleiche, die Modifizierungen von Aufgaben erfordern, sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen…“